Unterrichtsbedingungen

Bitte lesen Sie sich unsere Geschäftsbedingungen in Ruhe durch.

  1. Es können nur schriftliche Anmeldungen berücksichtigt werden. Auch während des Schuljahres werden freiwerdende Plätze nach dem Eingangsdatum der schriftlichen Anmeldung vergeben.
  2. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr unter Einschluss der Ferienmonate. Die Gebühren sind jeweils am Quartalsbeginn zum 1.1., 1.4., 1.7., und 1.10. im Voraus fällig. Sie sind auch bei nicht vertragsgemäßem vorzeitigen Ausscheiden in voller Höhe zu entrichten. Beginnt der Unterricht während eines Quartals, so werden die anfallenden Unterrichtsstunden berechnet.
  3. Unterrichtsversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren oder ein Nachholen des Unterrichts. Bei Erkrankung eines Schülers auf die Dauer von drei und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen werden die versäumten Unterrichtsstunden, wenn möglich, nach ärztlichem Nachweis zurückerstattet.
  4. Fällt der Unterricht durch die Schuld der Lehrkraft aus und besteht seitens der Lehrkraft keine Möglichkeit, die ausgefallenen Stunden nachzuholen, so haben die Zahlungspflichtigen Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Unterrichtsgebühr, wenn der Unterricht mehr als dreimal hintereinander ausgefallen ist. Beim Nachholunterricht können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammen gefasst werden.
  5. Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung der Gruppen ermäßigen oder erhöhen. Die Gebührenänderung wird mit Beginn des Folgemonates wirksam.
  6. Die Ferien und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern bzw. Baden-Württemberg ( je nach Absprache ) gelten für den Musik- u. Instrumentalunterricht sowie auch für den Kinderchor.
  7. Eine Kündigung des Unterrichtsvertrags kann von beiden Seiten, d.h. von Schülern und dessen Erziehungsberechtigten, sowie vom Lehrer jeweils zum 1.1., zum 1.4. und zum 1.10. des jeweiligen Jahres schriftlich erfolgen.
  8. Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler muss der Erziehungsberechtigte schriftlich bei der Lehrkraft unverzüglich anzeigen und begründen. Bei unentschuldigtem Fehlen gilt folgende Regelung: Fehlt der Schüler zweimal hintereinander unentschuldigt, wird die 1. Mahnung, fehlt er weitere zweimal unentschuldigt, wird die 2. Mahnung zugeschickt. Erfolgt daraufhin keine Reaktion seitens des Schülers oder seines Erziehungsberechtigten, so kann der Schüler von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das Unterrichtsgeld ist dann auch für die 4 unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden zu zahlen.
  9. Der Schüler kann durch den Lehrer von der weiteren Teilnahme am Musikunterricht ausgeschlossen werden, bei
    a) mangelnder Begabung, Fleißes und Interesses,
    b) nicht rechtzeitiger Bezahlung der Gebühren und
    c) dauernder grober Störung des geordneten Unterrichtsablaufes.
  10. Die vom Lehrer angesetzten Veranstaltungen, z.B. Schülervorspiele, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestandteil des Unterrichtes. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.
  11. Der Schüler hat sich während der Wartezeit außerhalb des Unterrichtsraumes, sowie während des Unterrichtes, so zu verhalten, dass ein störungsfreier Unterricht gewährleistet ist.
  12. Schüler/Unterrichtsteilnehmer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, haben Musikschuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, pfleglich zu behandeln und pünktlich zurückzugeben.
  13. Die Aufsicht während des Unterrichts und in den Unterrichtsräumen erfolgt durch die Lehrkraft, während die Aufsicht außerhalb der Unterrichtsräume und außerhalb der Unterrichtszeiten durch die Erziehungsberechtigten bzw. einer beauftragten Person erfolgen muss. Dies schließt eine pünktliche Abholung der Schüler nach dem Unterricht mit ein.
  14. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, zu beachten und anzuwenden.

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